Spermien einfrieren bei Krebs — zahlt die Krankenkasse?
Junge Krebspatienten haben die Möglichkeit, ihre Ei- oder Samenzellen für die Zukunft einfrieren zu lassen. In bestimmten Fällen ist die Krankenversicherung verpflichtet, die Kosten dafür auch bei privaten Anbietern zu übernehmen. Ein aktuelles Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts macht deutlich, dass die Krankenkasse die Kosten für das Spermien einfrieren bei Krebs auch dann tragen muss, wenn es keinen zugelassenen Leistungserbringer gibt und die Leistung von einem privaten Anbieter durchgeführt wurde.
Kryokonservierung bei Krebs als Option für spätere Familienplanung
Die Behandlung von Krebs kann die Fruchtbarkeit erheblich beeinträchtigen, was die natürliche Zeugung eines Kindes nach der Therapie erschwert. Deshalb besteht die Möglichkeit, vor einer krebsbedingten Operation Ei- oder Samenzellen zu konservieren, um sie später für eine künstliche Befruchtung zu nutzen. Diese Methode wird als Kryokonservierung bezeichnet.
Wenn die Fruchtbarkeit durch die Krebstherapie bedroht ist, übernimmt die Krankenversicherung die Kosten für diese Konservierung. Besonders relevant wird dies, wenn die Kryokonservierung von einem privaten, nicht zugelassenen Anbieter durchgeführt wird – wie ein aktuelles Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts zeigt (AZ: L 5 KR 377/22). Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins hat auf dieses Urteil hingewiesen.
Der Fall: Unversehens mit Krebs konfrontiert
Ein junger Mann erhielt im Jahr 2021 die Diagnose Hodenkrebs. Durch die bevorstehende Therapie drohte der Verlust seiner Zeugungsfähigkeit. Am Donnerstag erhielt er die Verdachtsdiagnose, am Freitag wurde diese bestätigt, und bereits am Montag fand die Konservierung seiner Samenzellen statt, da die Operation für Mittwoch geplant war. Der gesetzliche Anspruch auf Kryokonservierung für solche Fälle wurde bereits 2019 geschaffen.
Die Konservierung der Keimzellen erfolgte in einer Kinderwunschpraxis mit kassenärztlicher Zulassung, die auf ihrer Webseite die Kryokonservierung anbot. Allerdings stellte sich heraus, dass die Kryokonservierung von einer GmbH durchgeführt wurde, die nicht als Leistungserbringer zugelassen war. Die Krankenkasse verweigerte die Kostenübernahme mit der Begründung, der Mann hätte einen zugelassenen Leistungserbringer wählen müssen.
Kein zugelassener Leistungserbringer in Bayern
Der Mann wehrte sich gegen die Entscheidung und das Landessozialgericht gab ihm Recht. Das Gericht stellte ein Systemversagen der gesetzlichen Krankenversicherung fest, da selbst die Kassenärztliche Vereinigung Bayern keinen zugelassenen Leistungserbringer für die Kryokonservierung in Bayern benennen konnte.
Das Urteil: Anspruch auf Kostenerstattung
Das Landessozialgericht bestätigte das Recht des Versicherten, in einer Situation des Systemversagens der gesetzlichen Krankenversicherung, Leistungen eines nicht zugelassenen, aber dennoch qualifizierten Leistungserbringers in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall muss die Krankenkasse dem Versicherten die Kosten für die Konservierung seiner Keimzellen erstatten. Wenn selbst die Kassenärztliche Vereinigung keinen zugelassenen Leistungserbringer benennen kann, sind dem Versicherten weitere Nachforschungen nicht zumutbar.
Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, was bedeutet, dass die Entscheidung möglicherweise noch einmal überprüft wird. Dennoch unterstreicht dieses Urteil die Bedeutung der Absicherung der Fruchtbarkeit von Krebspatienten und zeigt, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen in bestimmten Fällen auch die Kosten für private Anbieter übernehmen müssen, wenn keine zugelassenen Alternativen verfügbar sind.
Pressemitteilung des Bayerischen Landessozialgerichts zum Urteil
Ich bin Claudia. Kinderwunsch-Bloggerin mit über 10 Jahren eigener Kinderwunsch-Erfahrung: Endometriose-Fighterin, IVF-Kennerin, ICSI-Schwester, Pimp my Eggs Befürworterin und Initiatorin der Kinderwunsch-Bewegung #1von7
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